Steuerver-
günstigungen
Gemäß § 10 b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden.
Gemäß § 10 b Abs. 1a S. EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftung) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich.
Infos: www.stiftungen.org
Satzungen
Infos: www.buergerstiftungen.de